Tagesgeld und Sparkonten
BGH: Negativzinsen auf Einlagen teils unzulässig

Das BGH hat über Negativzinsen entschieden. (Symbolbild) | Foto: Daniel Karmann/dpa
  • Das BGH hat über Negativzinsen entschieden. (Symbolbild)
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  • Banken und Sparkassen berechneten manchen Kunden über Jahre Zinsen für die Aufbewahrung von Geldeinlagen. 
  • Aber durften sie das? 
  • Ein Urteil aus Karlsruhe klärt vieles auf.

Karlsruhe (dpa/nf) - Im juristischen Streit um Negativzinsen auf Bankguthaben hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe für mehr Klarheit gesorgt. Nach einem Urteil des Gerichts dürfen Banken und Sparkassen die sogenannten Verwahrentgelte nicht für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben. Bei Girokonten sind die Strafzinsen hingegen grundsätzlich zulässig - aber nur, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind.

Konkret entschied das höchste deutsche Zivilgericht über vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen Banken und eine Sparkasse, die zeitweise von ihren Kunden Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Die Verbraucherschützer hielten das für unzulässig und klagten auf Unterlassung sowie teils auf Rückzahlung der erhobenen Entgelte. (Az. XI ZR 61/23 u.a.)

EZB schaffte Negativzinsen wieder ab

Von Juni 2014 an mussten Geschäftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB parkten. Etliche Geldhäuser gaben die Kosten dafür an ihre Kundschaft weiter und verlangten - meist erst ab einem bestimmten Freibetrag - Verwahrentgelte. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab, in der Folge lockerten auch Banken und Sparkassen die Gebührenschraube.

Obwohl die Verwahrung von Einlagen eine sogenannte Hauptleistung aus dem Girovertrag darstellt und die entsprechenden Klauseln damit keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegen, müssen sie sich laut Senat an das Transparenzgebot halten. Die beklagten Verwahrentgeltklauseln waren dem BGH zufolge aber intransparent und daher unwirksam. Sie informierten Kunden demnach nicht ausreichend darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt bezieht.

Was heißt das für betroffene Verbraucher?

«Betroffene Bankkunden müssen jetzt aktiv werden», sagt Hummel. Eine automatische Rückzahlung an betroffene Verbraucher hatte der BGH abgelehnt. «Das heißt, wer Negativzinsen gezahlt hat in der Vergangenheit, der sollte sich schnellstmöglich rechtliche Beratung suchen und bei seiner Bank die Beträge zurückfordern.» Beratung gebe es bei den Verbraucherzentralen, aber auch bei spezialisierten Anwälten.

Gibt es eine Verjährungsfrist?

«Die Standardverjährung in Deutschland beträgt drei Jahre», erklärt Hummel. «Ansprüche, die im Jahr 2022 entstanden sind, die sind bis zum Ende des Jahres 2025 noch nicht verjährt.» Aber auch ältere Ansprüche könnten noch geltend gemacht werden, wenn sogenannte verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen wurden. «Wenn sie mit der Bank gestritten haben über diesen Zins, wenn es ein Gerichtsverfahren oder Ähnliches gab, dann können Kunden noch deutlich ältere Forderungen geltend machen», so Hummel.

Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten dienten hingegen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Der Charakter dieser Verträge werde durch die Erhebung von Verwahrentgelten verändert, so der Karlsruher Senat. Die Negativzinsen hielten hier einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligten.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025026.html

Autor:

Nicole Fuchsbauer aus Nürnberg

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