Arbeitsschutz im Überblick: Was ist es und was gibt es zu beachten?

Arbeitsschutz hat viele Facetten. Sichere Arbeitsausrüstung ist nur eine davon. | Foto: © industrieblick - Fotolia.com
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SERVICE (fi) - Die Arbeitswelt wird immer schnelllebiger. Physische und psychische Anforderungen an die Beschäftigten steigen. Deshalb werden Maßnahmen wichtiger, die einen Ausgleich schaffen für die Herausforderungen, denen sich Arbeitnehmer stellen müssen. Zu diesen Maßnahmen gehört der Arbeitsschutz. Beim Arbeitsschutz geht es ganz grundsätzlich darum, sichere und zumutbare Arbeitsbedingungen zu schaffen, von denen keine Gesundheitsgefährdung ausgeht – von der Brüstungshöhe des Baugerüsts bis zur Platzierung des Monitors auf dem Schreibtisch.

Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz

Grundlagen-Regelwerke für den Arbeitsschutz in Deutschland sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dazu kommen zahlreiche Verordnungen, die entsprechende Vorgaben und Handlungsanweisungen enthalten, und die regeln, wie der betriebliche Arbeitsschutz zu organisieren ist. Denn ein präventiv ausgerichteter, wirksamer Arbeitsschutz bedarf entsprechender betrieblicher Prozesse und Strukturen und ist immer als integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation zu verstehen.

Zahlreiche Anforderungen an Arbeitgeber

Welche Anforderungen Arbeitgeber erfüllen müssen, damit dem gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutz genüge getan wird, zeigen die Leitlinien der Organisation Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA). Im Mittelpunkt der GDA steht die Verpflichtung ihrer Träger – Bund, Länder und Unfallversicherungsträger – zum gemeinsamen Präventionshandeln. Es geht um
praktische Verbesserungen für die Beschäftigten im Arbeitsschutz. Dafür vereinbaren die GDA-Träger gemeinsame Arbeitsschutzziele, Beratungskonzepte und Maßnahmen der Überwachungspraxis sowie verständliche Regeln und Vorschriften. Die Arbeitsschutzorganisation beispielsweise, die für
Überwachung und Beratung der Arbeitgeber zuständig ist, soll bei jeder Betriebsbesichtigung, bei der Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit im Vordergrund stehen, folgende Vorgaben überprüfen:

Mindestprüfumfang:
- Verantwortung und Aufgabenübertragung
- Überwachung der Einhaltung der übertragenen Pflichten und Kontrolle der
Aufgabenerledigung
- Erfüllung der Organisationspflichten aus dem ASiG
- Sicherstellung notwendiger Qualifikationen für den Arbeitsschutz bei Führungskräften, Funktionsträgern und Beschäftigten mit bestimmten Aufgaben
- Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Geeignete Regelungen für die Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen

Ergänzende Prüfung:
- Umgang mit behördlichen Auflagen, z. B. Genehmigungen, Erlaubnisse,
Besichtigungsschreiben
- Handhabung der Rechtsvorschri:en sowie des technischen und betrieblichen Regelwerks, insbesondere bei Änderungen der Rechtsvorschri:en
- Einbeziehung der besonderen Funktionsträger
- Kommunikation des Arbeitsschutzes
- Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Regelungen zur Planung und Beschaffung
- Information und Einbindung von Fremdfirmen
- Integration von zeitlich befristet Beschäftigten (z. B. Zeitarbeitnehmer, Praktikanten)
- Organisation von Notfallmaßnahmen/Erste Hilfe

Kein Arbeitsschutz ohne Gefährdungsbeurteilung

Eines der wichtigsten Instrumente für die Schaffung und Umsetzung eines funktionierenden betrieblichen Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Problem dieser Maßnahme: Der Gesetzgeber hat für die Gefährdungsbeurteilung im ArbSchG keine starren Vorgaben verankert, die Durchführung richtet sich also insbesondere nach der betrieblichen Situation. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nennt folgende Kriterien, die einer Gefährdungsbeurteilung zugrunde liegen sollten:
- Berücksichtigung aller voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen. Dazu gehören auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, Vorgehen bei Betriebsstörungen, das Reinigen, oder Nebentätigkeiten wie die Abfallbeseitigung.
- Feststellung aller Gefährdungen im Betrieb. Die Gefährdungsbeurteilung sollte
berücksichtigen, dass alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
- Entdeckte Gefährdungen müssen beseitigt oder gemindert werden.
Wichtig: Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz, auch Heimarbeitsplätze, erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren

Beschäftigtenseite ist einzubinden

Besteht im Unternehmen oder der Dienststelle ein Betriebs- oder Personalrat, ist dieser gemäß § 89 BetrVG/75 BPersVG am Prozess der Gefährdungsbeurteilung seitens der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsärzte zu beteiligen. Das ASiG verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen.

Ebenfalls einzubinden sind die Mitarbeiter: Der Arbeitgeber hat diese mit Blick auf Gesundheitsgefährdungen zu unterweisen, damit die Beschä:igten solche erkennen und darauf sachgerecht reagieren können. Voraussetzung für eine regelgerechte Unterweisung ist laut Bundesministerium für Arbeit (BMAS) die „passgenaue Ausrichtung auf die jeweilige Arbeitssituation im Betrieb“. Hieran wird deutlich, dass der Arbeitsschutz und seine Maßnahmen zwar allgemeingültige Kriterien aufweist, an denen sich Arbeitgeber orientieren können, dass aber generell die innerbetrieblichen Bedingungen herangezogen werden müssen, um sach- und fachgerechten Arbeitsschutz zu implementieren.

Autor:

MarktSpiegel Service aus Nürnberg

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