Entlastung für Angehörige: Kurzzeitpflege und teilstationäre Pflege

Foto: © Bernd Geller / Fotolia.com

(pm/bmg/mue) - Bei Kurzzeitpflege handelt es sich um die vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr.

Genutzt wird diese Art der Pflege insbesondere im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt bis zur Erbringung der häuslichen Pflege oder zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege (z.B. bei Krankheit der pflegenden Angehörigen, bei seelischer Überforderung der Pflegeperson, bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei dem Pflegebedürftigen oder aber auch, wenn die pflegenden Angehörigen einmal Urlaub machen möchten).

Kurzzeitpflege wird in entsprechenden stationären Einrichtungen angeboten; die Leistung der Pflegeversicherung ist betragsmäßig unabhängig von der Pflegestufe – abgedeckt werden die Grundpflege, die soziale Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege. Unterkunfts- und Verpflegungskosten – so genannte „Hotelkosten“ – sind dagegen nicht inbegriffen.

Bei der Tages- oder Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege, bei welcher der Pflegebedürftige nur einen Teil des Tages (während des Tages oder während der Nacht) stationär gepflegt wird; zum Beispiel, weil die pflegenden Angehörigen tagsüber berufstätig sind. In der übrigen Zeit erhält der Pflegebedürftige also häusliche Pflege. Die Pflegekasse übernimmt – so die Voraussetzungen gegeben sind – auch hier nur die Kosten für Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege; die Kosten für die Verpflegung müssen auch bei der Tages- oder Nachtpflege privat getragen werden. Die Leistungsdauer der teilstationären Pflege ist nicht begrenzt.

www.bmg.bund.de

Autor:

Redaktion MarktSpiegel aus Nürnberg

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