Haftung bei Fahrgaststurz
(ampnet) - Kann ein Verkehrsunternehmen nach dem Sturz eines Fahrgastes später im Gerichtsverfahren den eigenen Fahrer nicht mehr ermitteln, so muss es gegebenenfalls selbst haften. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 22 U 113/33).