Einige Lockerungen müssen aufgehoben werden
"Notbremse" tritt in Kraft

In Fürth tritt die "Notbremse" in Kraft. | Foto: Archiv
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FÜRTH (pm/ak) - Mit dem heute (13.3.2021) vom Robert-Koch-Instituts (RKI) veröffentlichten Wert von 136,2 hat die Stadt Fürth zum dritten Mal in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner überschritten. Nach der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt damit eine sogenannte "Notbremse".

Das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz gibt daher bekannt, dass am kommenden Montag, 15. März, ab 0 Uhr unten aufgeführte strengere Maßnahmen für die Kleeblattstadt in Kraft treten. Diese gelten bis die Sieben-Tage-Inzidenz in Fürth an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 wieder unterschreitet, was dann vom Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz offiziell bekanntgegeben werden muss.

Kontaktbeschränkungen
Ab Montag, 0 Uhr sind nur noch Treffen mit einer weiteren Person über 14 Jahren außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt.

Nächtliche Ausgangssperre
Die Ausgangssperre tritt von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Die Fürtherinnen und Fürther dürfen nachts zum Beispiel nur noch in medizinischen Notfällen raus oder um ihr Sorgerecht wahrzunehmen, unterstützungsbedürftige Personen zu begleiten und Tiere zu versorgen.

Einzelhandel und Dienstleistungen
Öffnen dürfen Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf wie zum Beispiel Lebensmittelläden, Apotheken, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden, Baumärkte und Buchhandlungen. Ebenso Friseure sowie körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene bzw. -pflege erforderlich sind (Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Anzahl der Kunden ist begrenzt, sie müssen eine FFP2-Maske tragen.
Für Einzelhandelsgeschäfte entfällt die Möglichkeit des "Click &Meet", also das Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung.
Das Angebot "Call bzw. Click and Collect" bleibt bestehen. Allerdings müssen dabei die Abstandsregeln eingehalten und FFP2-Masken getragen werden.

Schulen und Kitas
Nur für Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen absolvieren, gibt es Präsenz- oder Wechselunterricht. Alle anderen Klassen wechseln in den Distanzunterricht.
Für eine bessere Planbarkeit gilt die jeweilige Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert in den kreisfreien Städten und Landkreisen ändert. In Kinderbetreuungseinrichtungen wird eine Notbetreuung angeboten. Die vhs bietet weiterhin Online-Kurse an und die Musikschule wechselt in den digitalen Unterricht. Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind geschlossen. Erste-Hilfe-Kurse und Fahrschulunterricht bzw. Fahrschulprüfungen dürfen stattfinden.

Gastronomie
Die Regelungen bleiben aufrechterhalten und Restaurants, Bars, Wirtschaften, Clubs und Diskotheken geschlossen. Wirte dürfen weiter Speisen ausliefern oder zum Mitnehmen verkaufen.

Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten
Volksbüchereien, Archiv und Bibliotheken dürfen geöffnet bleiben. Alle anderen Einrichtungen wie etwa Stadttheater, Stadthalle, die Museen, die kunst galerie fürth bleiben geschlossen. Das gilt auch für Kinos, Spielhallen, Wettannahmestellen, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Wellnesseinrichtungen, Tanzschulen und Bordelle.

Sport
Kontaktfreier Sport ist allein oder mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, oder mit einer Person eines weiteren Hausstands erlaubt. Gestrichen ist die Regelung, wonach bis zu 20 Kinder unter 14 Jahren Sport im Freien ausüben können.

Gottesdienste
Religiöse Zusammenkünfte bleiben unter Auflagen erlaubt. Dazu gehört ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Besuchern, sofern sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Singen ist nicht gestattet. Außerdem müssen die Veranstaltungen, soweit kein Infektionsschutzkonzept vorgelegt wurde, vorab dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz angezeigt werden.

Maskenpflicht
Die derzeitigen Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Beim Einkaufen in Geschäften und auf Wochenmärkten, in allen Bussen und Bahnen des Nahverkehrs, in Praxen von Ärzten oder Therapeuten müssen FFP2-Schutzmaske getragen werden. Ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren, die einfache Stoffmasken tragen können. Auf den von der Stadt definierten Begegnungsflächen (zu finden
unter https://www.fuerth-stadtplan.de/maskenpflicht) ist montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie samstags von 10 bis 16 Uhr ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht kann ein hohes Bußgeld fällig werden.

Einreise
Wer aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet einreist, für den gilt grundsätzlich eine Quarantäne- und eine Testpflicht.

Pflegeeinrichtungen
Aufgrund des dreimaligen Überschreitens des Inzidenzwertes von 100 ordnet das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz in einer Allgemeinverfügung vom Samstag, 13. März 2021, darüber hinaus an, dass alle Beschäftigten von stationären Einrichtungen der Pflege und von Menschen mit Behinderung, die keinen
vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus haben, sich ab Montag, 15. März, an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen lassen müssen. Das gilt, wenn sie in dieser Zeit Dienst haben. Die Einrichtungen sollen die Testungen organisieren.

Autor:

Arthur Kreklau aus Fürth

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