Ab Freitag Lockerungen in Fürth
UPDATE ++ Das gilt in Fürth für Kino, Sport, Kultur, Tourismus und Freizeit
++UPDATE++
Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz weiter stabil unter 100 liegt, hat die Stadt Fürth weitere Lockerungen beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beantragt und genehmigt bekommen. Das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz gibt somit in einer Allgemeinverfügung folgende weiteren Öffnungsschritte bekannt, die ab Freitag, 28. Mai, in Kraft treten:
- Die Außengastronomie darf für Gäste mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung wieder öffnen. Sitzen Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch, ist ein negatives Testergebnis vorzulegen.
- Theater, Konzerthäuser und Kinos können ebenfalls den Spielbetrieb aufnehmen, für den Besuch ist ein negativer Corona-Test vorzulegen.
- Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern erlaubt. Voraussetzung ist eine feste Sitzplatzvergabe und der Nachweis eines negativen Corona-Tests.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist zulässig unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Corona-Test nachweisen können.
- Liegt ein negativer Testnachweis vor, ist Kontaktsport unter freiem Himmel mit bis zu 25 Personen möglich.
- Für den Besuch im Fitnessstudio oder in Freibädern ist ebenfalls ein negativer Corona-Test vorzulegen und eine vorherige Terminbuchung erforderlich.
- Übernachtungsangebote in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind zu touristischen Zwecken wieder zulässig. Gäste müssen bei der Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen sowie jede weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote – auch im Innenbereich – sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote sind nur für Gäste des jeweiligen Hauses zulässig.
- In Fürth ist zudem die Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie Stadt und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen erlaubt, Gäste müssen auch hier ein negatives Testergebnis vorlegen.
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles sind auch mit mehreren Personen wieder möglich.
Für alle Öffnungsschritte, für die der Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich ist, gilt: Vollständig Geimpfte und Genese sind in Bayern seit Donnerstag, 6. Mai, in vollem Umfang negativen Personen gleichgestellt – für sie entfällt somit der Nachweis eines Negativ-Testes.
Die Stadt Fürth weist darauf hin, dass die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten Schutz- und Hygienekonzepte zu
beachten sind.
Neben diesen weitergehenden Öffnungsschritten entfällt zudem die Testpflicht von Beschäftigten in stationären Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung.
Diese Allgemeinverfügung ist bis zum Außerkrafttreten der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung befristet.
Wird der Inzidenzwert von 100 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, wird dies unverzüglich amtlich bekannt gemacht und verschärfte Regelungen treten zwei Tage
später in Kraft.
FÜRTH (pm/ak) - Die Sieben-Tage-Inzidenz für die Stadt Fürth liegt heute (26.5.2021) laut Robert Koch-Institut (RKI) bei 78,6 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Wert von 100.
Somit treten entsprechend der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab Freitag, 28. Mai, folgende Regelungen in Kraft:
- Die nächtliche Ausgangssperre entfällt
- Treffen sind mit bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen erlaubt, Kinder unter 14 Jahren werden wie vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgerechnet
- Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der oben genannten Kontaktbeschränkungen erlaubt. Zusätzlich ist unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren möglich. Fitnessstudios dürfen für Angebote im Freien öffnen
- Beim Einkauf ist für „Click & Meet“ (Terminshopping) kein negativer Corona-Test mehr erforderlich
- Für den Friseurbesuch sowie in Betrieben für Fußpflege ist kein negativer Corona-Test mehr erforderlich. Sowohl Friseure als auch Fußpfleger müssen keine FFP2-Masken mehr tragen, ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz genügt. Gleiches gilt für alle Anbieter körpernaher Dienstleistungen, die wieder öffnen dürfen. Erforderlich ist weiterhin eine vorherige Terminvereinbarung, Kontaktdatenerfassung und eine FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden.
- Gastronomiebetriebe dürfen Speisen zum Mitnehmen auch nach 22 Uhr verkaufen
- In Schulen findet für alle Jahrgangsstufen wieder Präsenzunterricht statt, wenn der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann, sonst Wechselunterricht
- Kindertagesstätten dürfen für die Betreuung in festen Gruppen wieder öffnen
- Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung sind wieder unter Beachtung der Vorgaben wie etwa Einhaltung des Mindestabstands und Maskenpflicht in Präsenz erlaubt
- Musikschulen dürfen für den Unterricht unter Beachtung der Vorgaben in Präsenz (bei Instrumental- und Gesangsunterricht nur Einzelunterricht mit Mindestabstand von zwei Metern und entsprechendem Schutz- und Hygienekonzept) wieder öffnen
- Kulturstätten wie Museen dürfen unter Beachtung der Vorgaben nach vorheriger Terminvereinbarung wieder öffnen. Die Besucherzahl richtet sich nach dem verfügbaren Raum, eine Kontaktdatenerfassung ist erforderlich und die Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen.
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