Rolle rückwärts im Handel - außer bei den Baumärkten
Bayern bleibt bei strikterer Notbremse: Alle Regeln im Überblick
MÜNCHEN (dpa/lby/nf) - In Bayern bleibt es bis auf Weiteres beim strikteren Corona-Grenzwert für Distanzunterricht an Schulen. Auch Joggen und Spazierengehen bleibt in Corona-Hotspots zwischen 22.00 Uhr und Mitternacht verboten. Das teilte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Dienstag nach einer Kabinettssitzung in München mit. Andererseits gibt es auch Lockerungen: Blumenläden, Gartenmärkte, Gärtnereien und Buchhandlungen dürfen in Bayern wieder unabhängig von den aktuellen Corona-Zahlen öffnen. Hier setzt Bayern eine Ausnahmeregelung in der neuen bundesweiten Notbremsen-Regelung für Corona-Hotspots um.
Schulen
Bei den Schulen verfährt Bayern dagegen strenger als in der Bundes-Notbremse vorgesehen. Damit ist auch weiterhin in Regionen mit 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb einer Woche oder mehr, lediglich Distanzunterricht erlaubt - Abschlussklassen und Viertklässler ausgenommen. Man bleibe bei der Schutzfunktion für Kinder, Eltern und Familien, sagte Söder. Die Freien Wähler als kleiner CSU-Koalitionspartner hatten demnach mit ihrer Forderung, den Grenzwert der Sieben-Tage-Inzidenz - wie in der bundesweiten Notbremsen-Regelung vorgesehen - auf 165 anzuheben, zunächst keinen Erfolg. Vize-Ministerpräsident Hubert Aiwanger (Freie Wähler) kündigte dazu aber weitere Gespräche mit dem Koalitionspartner an.
Ausgangsbeschränkung
Genauso bleibt es bei der in Bayern strikteren Auslegung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung in Corona-Hotspots. Die Bundes-Notbremse sieht eigentlich vor, dass Personen in Hotspots ab einer 100er-Inzidenz nach 22.00 Uhr bis Mitternacht noch alleine vor die Tür dürfen, etwa um zu joggen. Dies bleibt in Bayern verboten.
Handel
Blumenläden, Gartenmärkte, Gärtnereien und Buchhandlungen dürfen in Bayern wieder unabhängig von den aktuellen Corona-Zahlen öffnen. Damit setzt Bayern eine Ausnahmeregelung in der neuen bundesweiten Notbremsen-Regelung für Corona-Hotspots um. Die entsprechenden Geschäfte hatten in Bayern lange unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz, also dem Wert der Neuansteckungen je 100.000 Einwohnern innerhalb einer Woche, öffnen dürfen, ebenso wie Baumärkte. Zuletzt hatten dann aber wieder die gleichen Regeln wie für alle anderen Einzelhandelsgeschäfte abseits des täglichen Bedarfs gegolten. Baumärkte bleiben von der neuen Ausnahmeregelung ausgenommen..
Zoos und botanische Gärten
Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen künftig ebenfalls auch oberhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 unter Auflagen öffnen, etwa mit einem aktuellen negativen Corona-Tests.
Corona-Impfung für alle ab Mai
Die Impfpriorisierung will Bayern schon Mitte bis Ende Mai aufheben. Der Schwerpunkt solle auf Betrieben und Familien liegen, sagte Söder. Und im Juni solle bewusst ein Angebot für junge Menschen gemacht werden. «Wir wollen dann die Abschlussklassen impfen, insbesondere Abiturienten und berufliche Abschlussklassen», sagte Söder.
Vorteile für Geimpfte
Vollständig Geimpfte werden in Bayern nach Worten Söders bereits ab diesen Mittwoch negativ auf Corona Getesteten gleichgestellt. Der Freistaat setzt damit diesen Punkt früher um als der Bund. In der Praxis bedeutet dies, dass etwa Geimpfte mit einem vollständigen Impfschutz bei einem Friseurbesuch keinen negativen Coronatest vorweisen müssen. Privilegien wie der Zugang zu derzeit geschlossenen Einrichtungen, wie Schwimmbädern, sind aber nicht vorgesehen. Wer zweimal geimpft sei und «nahezu ein Nullrisiko hat, muss wieder in seine zentralen Grundrechte zurückversetzt werden», sagte Söder. Betriebsärzte sollen zügig in die Impfkampagne eingebunden werden.
Alle Regelungen im Überblick
Die Staatsregierung beschließt folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 28. April in Kraft treten sollen und die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nachzeichnet:
• Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
• Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
• Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.
• Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.
• Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
• Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.
• Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.
Abschlussprüfungen/Hochschulen
• Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.
• Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Verteilung von rund 2,0 Mio. Stück Schutzmasken vom Typ FFP-2 oder vergleichbarem Schutzstandard aus dem Bayerischen Pandemiezentrallager an die staatlichen, kommunalen und privaten Schulen zu veranlassen. Diese sollen vorrangig demjenigen schulischen Personal zur Verfügung gestellt werden, das in die Durchführung der Abschlussprüfungen bzw. in Übertrittsklassen einbezogen ist.
Alle am Hochschulbetrieb Beteiligten haben zum Gelingen eines Hochschullebens unter Pandemiebedingungen durch individuelle Beiträge beigetragen. Ihnen gilt der Dank der Staatsregierung. Sie hat die Belange der Studentinnen und Studenten und der Hochschulen auch während der weiteren Pandemiebekämpfung fest im Blick.
Der Ministerrat beschließt, die zur Finanzierung der Selbsttests im Sommersemester 2021 für die staatlichen und die überwiegend staatlich refinanzierten staatlich anerkannten Hochschulen erforderlichen Ausgabemittel zur Durchführung des vorgeschlagenen Testkonzepts im Hochschulbereich in Höhe von bis zu 15 Mio. Euro aus den bei Mitteln des Sonderfonds Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen.
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