Energiesparzwang: Das alles ist jetzt verboten!
Regeln treffen viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland
BERLIN (dpa) - So wie bereits 2020 und 2021 aus Anlass der Corona-Pandemie, so greift die Bundesregierung ab heute erneut spürbar in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ein. Diesmal geht es darum, möglichen Energie-Engpässen vorzubeugen.
Von Martina Herzog, dpa
Aus Sorge um mögliche Energie-Engpässe dreht die Regierung auch an kleinen Schrauben: Ab heute ist eine Reihe von Energiesparvorgaben in Kraft, die den Verbrauch im nächsten halben Jahr drücken sollen.
Es handle sich um eine «Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern», heißt es im Text der Verordnung, den das Kabinett in der vergangenen Woche beschlossen hat.
«Jede eingesparte Kilowattstunde hilft ein Stück weit aus der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen heraus.» Zusammen mit weiteren Vorgaben, die vom 1. Oktober an gelten, soll laut Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) der Gasverbrauch ungefähr im Umfang von zwei bis zweieinhalb Prozent gesenkt werden. Die ab 1. September geltenden Regeln im Detail.
Für öffentliche Gebäude gilt:
- Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume werden nicht mehr geheizt - außer, es gibt dafür sicherheitstechnische Gründe.
- Öffentliche Gebäude werden nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt - bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur laut Ministerium bei 20 Grad. Für Arbeitsräume, in denen Menschen leichte Tätigkeiten «überwiegend im Stehen oder Gehen» verrichten oder mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit gilt eine Obergrenze von 18 Grad, für mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen sind es 16 Grad und für körperlich schwere Tätigkeiten 12 Grad. Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen oder andere soziale Einrichtungen gilt die neue Regelung nicht.
- Boiler und Durchlauferhitzer dürfen nicht mehr für die Warmwasserbereitung am Waschbecken genutzt werden - es sei denn, das ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben.
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen wird ausgeschaltet. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
Für Arbeitsstätten in der privaten Wirtschaft gilt:
- Die Verordnung schreibt nicht vor, dass zum Beispiel in Büros die Raumtemperaturen verringert werden müssen - es werde aber ermöglicht, dass Arbeitgeber auch im gewerblichen Bereich rechtssicher weniger heizen dürfen und Gelegenheit haben, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen. Dies sei Grundlage für Selbstverpflichtungen von Betrieben und betrieblichen Vereinbarungen zur Energieeinsparung.
Für den privaten Bereich beziehungsweise Gewerbe gilt:
- Klauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt.
- Private Pools, ob drinnen oder draußen, dürfen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden.
- Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude müssen ihre Kunden beziehungsweise Mieter frühzeitig informieren - über den erwarteten Energieverbrauch, dessen Kosten und Einsparmöglichkeiten. Das soll spätestens zum Beginn der Heizsaison passieren.
- Leuchtreklame und Werbetafeln werden von 22.00 Uhr abends bis 16.00 Uhr am Folgetag ausgeschaltet - wenn dies nicht zur Verkehrssicherheit nötig ist wie etwa an Bahnunterführungen. Der Gedanke dahinter: Weil es tagsüber ohnehin hell ist, soll die Beleuchtung erst am Nachmittag wieder für sechs Stunden eingeschaltet werden dürfen..
- Ladentüren oder sonstige «Eingangssysteme» zu beheizten Geschäftsräumen im Einzelhandel dürfen nicht mehr dauerhaft offen stehen - außer das ist für das Offenhalten eines Fluchtwegs erforderlich.
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