Falschparken kann teuer werden
(ampnet) - Rund um das Parken gibt es zahlreiche Irrtümer. Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren zum Beispiel nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt wird, erklärt der ADAC.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt; das Fahrzeug kann zudem abgeschleppt werden. Auch Parken auf schmalen Straßen gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten ist nicht zulässig; ob jedoch eine Straße schmal im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach der Behinderung, die das Parken auf der gegenüberliegenden Seite verursacht. Als schmal wird eine Fahrbahn dann angesehen, wenn sie weniger als 3,50 Meter breit ist – gemessen am Fahrzeug, das einbiegt, und dem Fahrzeug, das gegenüber der Einfahrt geparkt ist. Grundsätzlich ist es auch nicht erlaubt, einen Parkplatz freizuhalten, und nach der Straßenverkehrsordnung darf nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Eine Ausnahme gilt nur in Einbahnstraßen und wenn am rechten Fahrbahnrand Straßenbahnschienen verlaufen, dann darf auch links geparkt werden.
Selbst ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf in manchen Fällen abgeschleppt werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn eine Baustelle eingerichtet wird – entsprechende Schilder müssen jedoch 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein. Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert zudem seinen Führerschein: Denn auch dann kann der Fahrer zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden und, gegebenenfalls – wenn diese nicht bestanden wird – den Führerschein verlieren. Weiterhin gilt: Wer ein Saisonkennzeichen hat, darf außerhalb dessen Gültigkeitszeitraums sein Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen parken. Es droht sonst ein Bußgeld von 40 Euro.
Kein „Freibrief“ für Motorräder
Parkscheibe oder Parkschein sind oftmals vorgeschrieben – ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss diese dem Zeichen 318 der StVO entsprechen und gut von außen lesbar sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 30 Euro zu zahlen. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. Elektronische Parkscheiben sind nur dann gültig, wenn sie eine Typengenehmigung haben und sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs die Einstellung nicht ändert. Die so genannten mitlaufenden Parkscheiben mit Uhrwerk in Form der manuellen Parkscheibe sind hingegen nicht erlaubt. Parkscheine und -scheiben müssen auch an einem Motorrad angebracht werden. Sonst droht ebenfalls ein Bußgeld. Laut Paragraph 13 der StVO darf auch an defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden.
Autor:Uwe Müller aus Nürnberg |
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