Angst um den Schutz von Patientendaten
Ärzte klagen gegen möglichen Datenmissbrauch
MÜNCHEN (dpa/lby/vs) - Man stelle sich vor. Sie erhalten auf Ihrer privaten E-Mail-Adresse die Nachricht eines Apotheken-Versandhandels mit dem Angebot, preiswerter Medikamente gegen Ihre beginnende Arthrose im rechten Kniegelenk. Was Sie stutzig macht, ist nicht nur die Tatsache, dass Sie sich genau wegen dieses Problems seit einigen Jahren in ärztlicher Behandlung befinden. Wie realistisch ist eine solche Befürchtung?
Das Sozialgericht München befasst sich aktuell mit Honorarkürzungen für Ärzte, die sich gegen die elektronische Weitergabe von Patientendaten wehren. Der Augenarzt Gernot Petzold aus Kulmbach wendet sich mit seiner Klage gegen den Abzug von einem bis 2,5 Prozent der Kassen-Vergütung. Hintergrund ist nach seinen Worten die Sorge um die ärztliche Schweigepflicht und die Sicherheit der Patientendaten. Es gehe um eine Musterklage, sagt Petzold, der im Vorstand des Bayerischen Facharztverbandes (BFAV) sitzt. Beklagt ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB).
Seit einigen Jahren sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, über die Patientendaten zentral verteilt werden. Damit könnten nach Petzolds Angaben Personen Zugang zu den Daten haben, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Das Persönlichkeitsrecht der Patienten sei verletzt. Nach unterschiedlichen Angaben haben sich deshalb Hunderte Ärzte und Psychotherapeuten in Bayern nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen und müssen jedes Quartal einen Honorarabzug hinnehmen.
Das Sozialgericht München hatte nach Angaben einer Sprecherin im vergangenen November eine ähnlich lautende Klage eines Zahnarztes abgewiesen. Weitere Klagen sind anhängig, auch bei anderen Sozialgerichten. Man gehe davon aus, dass hier höchstrichterlich vom Bundessozialgericht entschieden werden müsse, sagte die Sprecherin. Es gehe um grundsätzliche Fragen, etwa ob die gesetzlichen Grundlagen der Verpflichtung mit höherrangigem Recht wie dem Grundgesetz und der Datenschutzgrundverordnung vereinbar seien.
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