Hat Klage gegen Masern-Impfpflicht Erfolg?
Entscheidung wird am Donnerstag erwartet

Impfausweis mit bescheinigtem Masernschutz. | Foto: Marius Becker/dpa
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KARLSRUHE (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht am Donnerstag seine Entscheidung über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Masern-Impfpflicht. Das gab das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe am Montag auf seiner Internetseite bekannt. Geklagt haben Eltern mit ihren betroffenen kleinen Kindern. Der Beschluss wird gegen 9.30 Uhr schriftlich mitgeteilt.

Die Impfpflicht soll helfen, Ausbrüche der hochansteckenden Viruserkrankung möglichst ganz zu verhindern. Seit 1. März 2020 müssen Eltern, die ihr Kind in die Kita oder zu einer Tagesmutter geben oder einschulen wollen, vor der Aufnahme nachweisen, dass es geimpft ist oder schon die Masern hatte. Nach einer mehr als zweijährigen Übergangsfrist gilt diese Nachweispflicht seit diesem August auch für alle Kinder, die schon in den Einrichtungen waren. Ohne Nachweis kann die Betreuung verweigert werden. Die Schulpflicht geht zwar vor. Es drohen aber Bußgelder von bis zu 2500 Euro. Zwangsweise geimpft wird in Deutschland niemand.

Die Klägerinnen und Kläger sehen in der Impfpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht als Eltern. Im Eilverfahren hatten die Verfassungsrichterinnen und -richter im Mai 2020 die Interessen der Allgemeinheit höher bewertet und vorerst grünes Licht gegeben: Es gehe um die «Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen». Eine eingehende Prüfung findet aber erst im Hauptverfahren statt.

Experten warnen davor, dass die Masern keine harmlose Krankheit sind. Insbesondere bei den Jüngsten, Schwangeren und Erwachsenen mit einer Immunschwäche kann es zu schwerwiegenden Komplikationen kommen, die manchmal mit bleibenden Schäden oder sogar tödlich enden. Die Impfpflicht gilt auch für andere Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, etwa für Flüchtlingsunterkünfte. Auch die Beschäftigten wie Lehrerinnen und Erzieher sind umfasst.

Autor:

Victor Schlampp aus Schwabach

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